NORIAN Wörterbuch
Imparitätsprinzip
Das Prinzip (“Ungleichbehandlung”) als Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung besagt, daß bestimmte Sachverhalte mit negativer Auswirkung buchhalterisch zu einem früheren Zeitpunkt erfasst werden müssen als welche mit positiver Auswirkung. Beispiel: Nicht realisierte Gewinne und Verluste. Während unrealisierte Gewinne nach dem Realisationsprinzip nicht ergebniswirksam erfasst werden dürfen, müssen alle vorhersehbaren Risiken und noch nicht eingetretenen Verluste nach dem Imparitätsprinzip berücksichtigt werden. Siehe hierzu auch “Realisationsprinzip”.