NORIAN Wörterbuch
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Abnutzbare bewegliche, selbstständig nutzbare Anlagegüter, die einen bestimmten Anschaffungswert nicht übersteigen dürfen. Der Unternehmer hat das Wahlrecht in Abhängigkeit des jew. Netto-Wertes eine Vollabschreibung durchzuführen, die betreffenden Anlagengüter in sogenannte Sammelposten zu überführen oder als einzelnes Anlagengut zu bilanzieren. Die steuerrechlichen Vorschriften für die jeweiligen Wirtschaftsjahre sind hierzu zu beachten.